Handreichung zur Pflegetransparenzvereinbarung nach § 115 Abs. 1a SGB XI für Einrichtungen und Dienste des Deutschen Caritasverbandes |
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Das Referat Altenhilfe, Behindertenhilfe und Gesundheitsförderung des DCV hat in Zusammenarbeit mit dem VKAD eine Handreichung
für Dienste und Einrichtungen zum Umgang mit den MDK-Prüfungen im Bezug auf die Pflegetransparenzvereinbarung herausgeben. |
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Handreichung zur Verblisterung |
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Das Stellen von Arzneimitteln
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In der stationären Pflege werden die festen, oralen Arzneimittel der Dauermedikation in der Regel für eine Woche im Voraus
durch examinierte Pflegekräfte gestellt. Grundsätzlich muss der Heimträger hierbei sicherstellen, die entsprechenden Rahmen-bedingungen
(Personal, Räumlichkeiten, Hygiene, Hilfsmittel) zu schaffen, um die Bewohner ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen.
Nach dem Inkrafttreten des § 12a des Apotheken-gesetzes, der die Zusammenarbeit von Pflegeheimen mit Apotheken regelt, mehren
sich die Angebote der Apotheken, das Stellen der Arzneimittel durch die Apotheken durchzuführen. Egal auf welche Art und durch
wen die Arzneimittel gestellt werden: Grundsatz beim Stellen von Arzneimitteln muss es sein, sowenig Fehler wie möglich zuzulassen
und die Arzneimittel-therapiesicherheit für den Bewohner zu erhöhen. |
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Die Kosten: |

